Vergaberecht

Vergaberechtsreform ist auf den Weg gebracht.

Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorbereitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts  wurde im Dezember 2015 von Bundestag und Bundesrat mit leichten Änderungen verabschiedet. Im Zentrum steht dabei die Novellierung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Gesetz wird durch mehrere Rechtsverordnungen ergänzt werden, die in einer Mantelverordnung zusammenfasst worden sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verordnungen:

  • Vergabeverordnung (VgV) in Artikel 1, in der die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber näher ausgestaltet wird (sog. „klassische Auftragsvergabe“).
  • Sektorenverordnung (SektVO) in Artikel 2, die für Vergaben von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber Regelungen trifft.
  • Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) in Artikel 3, die als neu zu erlassende Rechtsverordnung erstmals umfassende Bestimmungen für Bau- und Dienstleistungskonzessionen enthält.
  • Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Artikel 4, mit der erstmals eine Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen eingeführt wird.
  • Die Artikel 5 bis 7 enthalten Folgeänderungen in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) sowie in anderen Rechtstexten und Bestimmungen zum Inkrafttreten/Außerkrafttreten.

Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts am 20.01.2016 verabschiedet. Die Verordnung wird zunächst dem Bundestag zugeleitet. Danach muss auch der Bundesrat zustimmen. Da die Frist für die Umsetzung der drei EU-Vergaberichtlinien im April 2016 abläuft, muss die Reform des deutschen Vergaberechts bis spätestens 18. April 2016 in Kraft treten.

Wesentliche Veränderungen wurden zu folgenden Punkten vorgenommen:

  • Vergabeprozess wird digitalisiert
  • Offenes und nicht offenes Verfahren können frei gewählt werden
  • Weitere Ziele/Kriterien wie Soziales, Umwelt, Innovation werden zugelassen
  • Anforderung an die Selbstreinigung werden formuliert
  • Regularien für Vertragsänderungen und Kündigungen werden aufgenommen
  • Einführung von sogenannten Eigenerklärungen als Nachweismöglichkeit

 

Zudem wurden die Vergaberegelungen umstrukturiert.

Am 19.01.2016 sind die neuen Texte der VOB/A und Änderungen der VOB/B im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz AT 19.01.2016 B3). Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber. Ihr zweiter und dritter Abschnitt dienen der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Ihr Inkrafttreten ist für den 18.04.2016 in Abhängigkeit von der Vergabeverordnung vorgesehen.

Der erste Abschnitt der VOB/A betrifft rein nationale Vergaben und ist jeweils haushaltsrechtlich einzuführen. Die Abschnitten 2 und 3  befassen sich mit den europaweiten Ausschreibungsverfahren. Dort werden die wichtigsten Regelungen des GWB teilweise wiederholt.
Die Neufassung der VOB/A dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Zusammen mit den Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) und 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) stellen sie eine umfassende Überarbeitung des europäischen Vergaberechts dar.

Die Regelungen für die europaweite Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie der freiberuflichen Leistungen, werden künftig in der Vergabeverordnung (VgV) zusammengefasst. Sie erhält dadurch einen anderen Charakter und ist nicht mehr nur „Scharnier“ zwischen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Vergabeordnungen. In der Folge entfallen VOL/A Abschnitt 2 und VOF.

Zur Umsetzung der Konzessionsvergaberichtlinie wird die Bundesregierung eine eigenständige Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) beschließen, die künftig umfassend auch für Baukonzessionen gelten wird.

Der Abschnitt 1 VOB/A soll wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen der Abschnitte 2 und 3 VOB/A erst dann angewendet werden, wenn die übrigen Abschnitte der VOB/A in Kraft treten. Geplant ist hierfür der 18. April 2016.

Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) für die Vergabe von Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Die neue Vergabeverordnung soll am 18. April 2016 in Kraft treten. Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben.

Neben redaktionellen Änderungen in der VOB/B wurden dort auch die europäischen Regelungen zur Kündigung von Verträgen in § 8 Abs. 4 und 5 aufgenommen sowie das Gebot der Ausführung im eigenen Betrieb in § 4 Abs. 8 VOB/ B a.F. fallen gelassen und durch eine Pflicht des Auftragnehmers zur Benennung seines Nachunternehmers vor Beginn der Arbeiten ersetzt.

Wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen in der VOB/A sollen die geänderten Vorschriften der VOB/B erst dann angewendet werden, wenn die geänderte VOB/A in Kraft tritt.

Dr. Pils
Rechtsanwältin