Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre in besonderen Vertragsbedingungen bleibt auch für nach dem 01.01.2002 abgeschlossene VOB-Verträge grundsätzlich zulässig.

BGH, Urteil vom 27.09.2018 – 7 ZR 45/17:

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2018 klargestellt, dass auch für VOB-Verträge, die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist von 4 auf 5 Jahre zulässig ist.

Die Vereinbarung einer 5-jährigen Verjährungsfrist stellt keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, denn die formularmäßige Vereinbarung einer 5-jährigen Verjährungsfrist für Mangelansprüche weicht – für sich genommen – nicht von der gesetzlichen Regelung des § 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (a. F.) ab. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB ist nicht eröffnet. Dagegen spricht auch nicht, dass unter Berücksichtigung des § 13 VOB/B für die gerügten Mängel eine neue 2-jährige Gewährleistungsfrist beginnt und damit eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf bis zu 7 Jahre möglich ist. Denn die Regelungen des BGB implizieren, z. B. durch Verjährungsunterbrechung, dass insgesamt ein Zeitraum von über 5 Jahren verstreichen muss, bevor Verjährung eintreten kann.

Der BGH hatte bisher diese Rechtsauffassung für Verträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, vertreten. Der BGH übernimmt diese Rechtsprechung jetzt ausdrücklich für Verträge, die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden. Er begründet dies damit, dass auch nach der Schuldrechtsreform die bisherigen Möglichkeiten zu einem tatsächlich längeren Verjährungszeitraum zu gelangen, erhalten geblieben sind.

 

Dr. Pils