Ein im Abnahmeprotokoll „falsch“ benanntes Ende der Gewährleistungspflicht ändert die vereinbarte Verjährungsfrist nicht immer ab.

BGH, Urteil vom 27.09.2018 – 7 ZR 45/17:

In seiner Entscheidung vom 27.09.201 8 – 7 ZU 45/17 hat der BGH weiter klargestellt, dass nicht jede von den vertraglichen Vereinbarungen abweichenden Feststellung über das Ende der Gewährleistungsfrist, hier eine kürzere Frist, im Abnahmeprotokoll eine vertragliche Abänderung der bisherigen Vereinbarung über die Gewährleistungsfrist darstellt.

Auch wenn im Abnahmeprotokoll die auf 5 Jahre vereinbarte Gewährleistungsfrist unzutreffend festgehalten wird, muss darin nicht eine Änderung der vereinbarten Gewährleistungsfrist gesehen werden. Es kann sich auch um ein lediglich rein redaktionelles Versehen handeln. Davon ist auszugehen, wenn bei der Auslegung des Protokolls die gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze berücksichtigt wurden. Das Abnahmeprotokoll begründet als Privatkunde im Sinne von § 416 ZPO zwar den vollen Beweis, dass die dort festgehaltenen Erklärungen abgegeben wurden. Welchen Inhalt diese haben, unterliegt aber der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.

Auch wenn im Abnahmeprotokoll die auf 5 Jahre vereinbarte Gewährleistungsfrist unzutreffend festgehalten wird, muss darin nicht eine Änderung der vereinbarten Gewährleistungsfrist gesehen werden. Es kann sich auch um ein lediglich rein redaktionelles Versehen handeln. Davon ist auszugehen, wenn bei der Auslegung des Protokolls die gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze berücksichtigt wurden. Das Abnahmeprotokoll begründet als Privatkunde im Sinne von § 416 ZPO zwar den vollen Beweis, dass die dort festgehaltenen Erklärungen abgegeben wurden. Welchen Inhalt diese haben, unterliegt aber der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.

Dr. Sabine Pils