Der Besteller muss sich den Beitrag des planenden Architekten an der Entscheidung einer Änderungsanordnung als Mitverschulden anrechnen lassen.

BGH, Urteil vom 27.09.2018 – 7 ZR 45/17:

In dieser Entscheidung hatte sich der BGH auch noch mit der Frage des Mitverschuldens des Auftraggebers zu befassen.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Besteller zunächst lediglich einen planenden Architekten beauftragt. Mit der Ausführung wurde ein Unternehmen beauftragt und ein anderer Architekt mit der Objektüberwachung. Im Rahmen der Ausführung kam es zu einer Änderung des Bauentwurfes. Hieran hatte auch der planende Architekt teilgenommen.

Dies hat der BGH zum Anlass genommen, klar zustellen, dass sich der Besteller ein Mitverschulden des von ihm mit der Planung beauftragten Architekten nach §§ 254 Abs. 1, 278 BGB auch dann anrechnen lassen muss, wenn der planende Architekt bei einer Änderungsanordnung derart eingebunden wurde, dass dieser für die Änderungsanordnung notwendige Planungsverantwortung übernimmt.

 

Dr. Pils