Keine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen gegen Honorarforderungen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.01.2016 – VII ZR 266/14 zu den Fragen der Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch des Generalplaner gegen die Honorarforderung eines Subplaner sowie zum Minderungsrecht des Honorars in einer Leistungskette Stellung genommen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Auftraggeber dem Generalplaner mit Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-8 nach HOAI beauftragt. Dieser beauftragte mit den Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung einen Subplaner.

Nach Abnahme des Gebäudes und Übergabe an den Nutzer wurde eine unzureichende Leistung der Heizanlage festgestellt. Der Auftraggeber, der seinerseits Gewährleistungsansprüche gegen den Generalplaner bereits abgetreten hatte, rügte gegenüber dem Generalplaner die mangelhafte Planung.

Der Subplaner legte Schlussrechnung und forderte den Generalplaner zur Zahlung auf. Dieser erklärte die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch, weil er seinerseits drohte von seinem Auftraggeber in Anspruch genommen zu werden. Zugleich minderte er das Honorar des Subplaners wegen mangelhafter Planung um 50%. Der Subplaner klagte auf Zahlung des Honorars, der Generalplaner erklärte daraufhin die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch und Minderung des Honorars. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war der potentielle Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Generalplaner allerdings verjährt.

Der BGH stellt klar, dass hier eine Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch des Generalplaners gegen den Honoraranspruch des Subplaners deshalb nicht möglich ist, weil sich hier keine gleichartigen Forderungen gegenüberstehen. Der Geldforderung des Subplaners steht lediglich ein Freistellungsanspruch des Generalplaners gegenüber. Der Schadenersatzanspruch des Generalplaner geht hier nicht auf Zahlung eines Geldbetrages, wie dies in der Leistungskette bei Werkunternehmer der Fall ist, sondern auf Freistellung von der Verbindlichkeit, die er gegenüber seinem Auftraggeber hat. Aus dem Schadenersatzanspruch könne allenfalls dann ein Zahlungsanspruch werden, wenn der Generalplaner seine Verpflichtung gegenüber seinem Auftraggeber nachgekommen wäre oder dazu von seinem Auftraggeber erfolglos aufgefordert worden wäre. Keiner der Sachverhalte lag hier vor.

Allerdings erkannte der BGH das Recht des Generalplaners zur Minderung der Honorarforderung an. Die Situation der Minderung sei eine andere als die bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs. Während unter dem Gesichtspunkt des Vorteilausgleichs bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Grundsatz gilt, dass der Hauptunternehmer einen Schadenersatz gegenüber seinem Nachunternehmer nur dann geltend gemacht werden kann, wenn er seinerseits tatsächlich vom Auftraggeber in Anspruch genommen wurde, gilt dies nicht für den Fall der Minderung. In der Leistungskette hat jeder der Vertragspartner Anspruch auf eine mangelfreie Leistung. Insofern bleibt es bei zwei selbständigen Schuldverhältnissen, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Vor der Geltendmachung der Minderung musste der Generalplaner auch gegenüber seinem Subplaner keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Hat sich die fehlerhafte Planung bereits im Bauwerk konkretisiert, kann eine Nachbesserung nicht mehr den geschuldeten Erfolg herbeiführen.

Dr. Pils