Ende des Selbsteintrittsrechts des Architekten

Am 16.02.2017 hat der BGH (VII ZR 2049/13) eine weitverbreitete Vertragsklausel für unwirksam erklärt, wonach der Architekt vom Bauherrn, wenn dieser den Architekten wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Geld in Anspruch nehmen will, verlangen kann, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird (Selbsteintrittsrecht des Architekten).

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde das sogenannte Selbsteintrittsrecht bisher durchgehend als unkritisch angesehen. Der BGH sieht allerdings in dieser Klausel eine entgegen Treu und Glauben unangemessen Benachteiligung des Bauherrn und hält diese nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam.

Zunächst führt er aus, das es sich bei dieser Konstellation um einen Schadenersatzanspruch neben der Leistung nach § 280 I BGB handelt, da Mangelbeseitigung in diesen Fällen durch eine Nacherfüllungsleistung des Architekten nicht mehr bewirkt werden könne. Es gehe vielmehr um den Ausgleich des Vermögensnachteils des Bauherrn durch den Architekten. Der Bauherr habe allerdings grundsätzlich die Wahl, ob und wie er den Vermögensnachteil auszugleichen will. Er kann den Mangel durch die beauftragte Baufirma oder einer Drittfirma beseitigen lassen und die dafür erforderlichen Kosten im Rahmen eines Schadenersatzanspruches geltend macht oder er fordert lediglich einen Ausgleich für die Minderung seines Vermögens. In diese Wahlfreiheit greift das unbedingte Selbsteintrittsrecht des Architekten ein, ohne dafür einen Ausgleich zu schaffen. Zudem wird dem Bauherrn durch die Klausel eine Mangelbeseitigung auch dann aufgezwungen, wenn er diese nicht oder durch den Architekten nicht will, zum Beispiel weil ihm dies aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes nicht mehr zumutbar ist. Aufgrund der vertraglichen Regelung kann der Bauherr das Selbsteintrittsrecht des Architekten weder ablehnen noch abwehren. Darüber hinaus führt das Selbsteintrittsrecht auch deshalb zu einer unangemessenen Beeinträchtigung, weil es die Rechte des Bauherrn auch gegenüber der bauausführenden Firma oder gegen einen Dritten beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung ausgeglichen würde. So ist der Bauherr nicht mehr frei, die Nacherfüllung durch den Bauunternehmer oder im Wege der Selbstvornahme durch einen Dritten durchführen zu lassen, auch wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Bauherr wird hier in unzulässiger Weise seiner Entscheidungszuständigkeit beraubt. Ein Ausgleich hierfür ist nicht vorgesehen. Dadurch wird der vertragliche Interessenausgleich zwischen Bauherrn und Architekten insgesamt nicht mehr gewahrt, sodass aufgrund der vertraglichen Regelung von einer unangemessen Benachteiligung des Bauherrn auszugehen ist mit der Folge, dass die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

 

Dr. Pils