Das neue Vergaberecht kann kommen!

Nachdem nunmehr das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit per Erlass vom 07.04.2016 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2016 eingeführt hat, liegt auch das letzte Puzzleteil der Vergabereform vor.

Die Regelungen des 2. Abschnitts der VOB/A 2016 sowie die neuen Regelungen der VOB/B 2016 treten am 18.04.2016 in Kraft.

Hinsichtlich der VOB/A 2016 wird sich zeigen, wie schnell die neuen Regelungen, z.B. Wegfall der Zuverlässigkeitsprüfung, Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung, Vorgabe von Leistungsbereichen, die der Auftragnehmer nicht auf Nachunternehmer übertragen kann, Ausschluss aufgrund früherer Schlechtleistungen, Selbstreinigung, Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Zulassung von Nebenangeboten, Wegfall des Submissionstermins oder die Zulässigkeit von Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit, störungsfrei praktiziert werden.

Auch die neuen Regelungen in der VOB/B 2016, z.B. zur unaufgeforderten Benennung von Nachunternehmern oder  zur außerordentlichen Kündigung bergen Möglichkeiten und Risiken.

Schon jetzt ist klar, hier handelt es sich um einen Reformzwischenschritt, weitere Änderungen werden kommen.

 

Dr. Pils